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Europäische Betriebsräte, die in grossen Konzernen auf europäischer Ebene aufgrund der Richtlinie EG 94/45 ihre Mitwirkung ausüben, sind von besonderer Bedeutung für die Angestellten Schweiz. Einerseits betrifft diese Richtlinie viele internationale Konzerne, die in der Schweiz tätig sind, darunter viele Betriebe in der Chemie und der Metallindustrie. Andererseits, wie man es im eben aufgetretenen Fall der Massenentlassungen bei Alstom Schweiz tatsächlich sehen kann, ist die Mitwirkung auf schweizerischer Ebene, dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren, untergeordnet. Obschon das Schweizer Recht dies gar nicht vorsieht, weil es die Mitwirkung in den Betrieben nur autonom betrachtet. Nun wird diese Vorschrift durch die Richtlinie EG 2009/38 angepasst. Diese wird im Juni 2011 in Kraft treten und beeinträchtigt die Möglichkeit der Mitwirkung in grossen Schweizer Konzernen zusätzlich. Tatsächlich hat man aus der Anwendung der Richtlinie EG 94/45 viel gelernt und diese Erfahrungen haben zu den Anpassungen in der Richtlinie EG 2009/38 geführt. In der Schweiz ist die Philosophie noch auf Ebene GAV stehengeblieben. Anders gesagt, in der Schweiz sind die Sozialpartner für die Verbesserung der Mitwirkung verantwortlich.
Die Angestellten Schweiz setzen sich für eine Anpassung des Schweizer Rechts an diese Richtlinien ein. In den Betrieben, in denen diese Richtlinien von Bedeutung sind, gibt es oft Schweizer Vertreter, welche die Interessen der Schweizer Mitarbeiter auf europäischer Ebene vertreten. Da das Schweizer Recht die Mitwirkung in internationalen Konzernen gar nicht vorsieht sind diese Vertreter in einer Zwickmühle, weil deren Rechte und Pflichten nirgendwo, weder im europäischen noch im Schweizer Recht, festgelegt sind. In seltenen Fällen gibt es firmeninterne EBR Regelungen, aber, da die Schweiz kein EU Mitglied ist, ist die Gleichstellung von Schweizer Vertretern noch seltener auch ausdrücklich vorgesehen. Bereits vor zwei Jahren sind die Angestellten Schweiz das SECO mit diesem Thema angegangen, es auf den Tisch zu bringen und damit die rechtliche Lage betreffend Mitwirkung in der Schweiz in den von diesen Richtlinien betroffenen Konzernen zu klären. Bis jetzt ist noch keine Entscheidung gefallen. In letzter Zeit ist, im Zusammenhang mit den vorgesehenen Massenentlassungen bei Alstom Schweiz, viel über die Sache in der Presse publiziert worden. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass diejenigen Mitwirkungsverfahren, welche gleichzeitig auf europäischem Recht und auf Schweizer Recht beruhen, mit einem unlösbaren Widerspruch behaftet sind. In solchen Fällen ist das Schweizer Recht nicht durchsetzbar. Einerseits sind die nationalen Mitwirkungsverfahren, aus dem Europa-Recht heraus, den Richtlinien für das Verfahren des Europäischen Betriebsrats untergeordnet. Aus Schweizer Recht, andererseits, haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf Information und Mitwirkung, welcher in den von den Richtlinien betroffenen Konzernen gar nicht geltend gemacht werden kann, weil der Arbeitgeber, der dem Europäischen Recht unterstellt ist, den Anspruch verweigern muss bis das europäische Verfahren beendet ist. Es ist für die Angestellten Schweiz offenkundig, dass man das Schweizer Recht auch anpassen muss und zwar dringend. Diese Anpassung kann in verschiedenster Form passieren, sei es auf GAV Ebene, auf gesetzlicher Ebene oder sogar, was einfacher scheint, durch Einbeziehung dieser Richtlinien in das Freizügigkeitsabkommen. Wie schon vorher betont, hängt eine Lösung dieser nötigen Anpassung von allen Sozialpartnern ab, ganz besonders von der Arbeitgeberseite.
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