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Nach der Ablehnung des EWR durch das Schweizer Volk am 6. Dezember 1992 hatte der Bundesrat beschlossen, bilaterale sektorielle Verhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen. Am 12. Dezember 1994 begannen die Verhandlungen in fünf Bereichen: Personenverkehr, öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft und Forschung. Diese Bereiche wurden im Frühjahr 1995 mit den Dossiers Land- und Luftverkehr ergänzt. Die Verhandlungen konnten am 11. Dezember 1998 am Gipfel in Wien abgeschlossen werden. Am 21. Juni 1999 haben die Verhandlungsparteien die sieben Abkommen in Luxemburg unterzeichnet. An der Schweizer Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurden die bilateralen Verträge vom Volk mit einem deutlichen Mehr angenommen.
EFTA-Erweiterung
Am 21. Juni 2001 wurde zwischen den EFTA-Ländern das Übereinkommen zur Aufdatierung der EFTA-Konvention unterzeichnet. Ausdehnung der bilateralen sektioriellen Abkommen (ohne Forschung) auf die EFTA-Staaten.
Inhalt des Abkommens über die Freizügigkeit und Übergangsregelung
Das Abkommen über die Freizügigkeit (Abkommen) sieht einen schrittweisen, nicht automatischen Übergang zum Freien Personenverkehr vor. Das Abkommen beruht auf der vollen Reziprozität der Regelungen (Schweiz - EU).
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Die Übergangsfrist beträgt fünf Jahre |
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Nach einer Einführungsphase von sieben Jahren - Referendumsrecht |
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Definitive Einführung nach 12 Jahren |
Die ersten zwei Jahre gilt Inländergleichbehandlung und Inländervorrang. Danach werden alle bereits in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Arbeitnehmer den Schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Gleichzeitig haben die Inländer bei der Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung gegenüber neu einreisenden EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen den Vorrang. Flankierende Massnahmen bezwecken die Verhinderung eines Sozialdumpings.
Zeitpunkt Inkrafttretung
Die BVO II und VEP treten mit Ratifizierung Bilaterale Verträge in Kraft.
Noch unbekannt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der bilateralen Abkommen, da die behördlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten derzeit noch in Gang sind und deren Dauer schwer abzuschätzen ist. Voraussichtlich erstes Halbjahr 2002.
Nach Inkrafttretung gibt es nur noch folgende Arten Arbeitsbewilligungen:
EU-Staaten
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Daueraufenthalter |
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gültig 5 Jahre, verlängerbar |
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Kurzaufenthalter |
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gültig 4 Monate - 364 Tage, verlängerbar |
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Grenzgänger |
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gültig 12 Mte oder 5 Jahre, verlängerbar |
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Aufenthalt zur Stellensuche |
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gültig max. 6 Monate |
Drittstaatsangehörige (bleibt gleich)
Jahresaufenthalter (B)
Kurzaufenthalter (L)
Grenzgänger (G) (nur mit gültiger Aufenthaltsbewilligung im Grenzstaat)
Niederlassung (C)
Vorläufig Aufgenommene (F)
Flüchtlinge (N)
Diplomaten (C1)
Der Saisonnierstatus (S) wird aufgehoben.
Familiennachzug
Neu können Familien in auf- und absteigender Linie miteinreisen. Das heisst Eltern / Grosseltern sowie Kinder und Enkel bis unter 21 Jahren.
"Familiennachzug" gilt für Kurz- oder Jahresaufenthalter. Neu können die Familienmitglieder in jedem Fall sofort erwerbstätig sein.
Geographische / Berufliche Mobilität
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Nach der im Abkommen vorgesehenen geographischen Mobilität gelten die Kurzaufenthalts-/Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EG/EFTA für das ganze Gebiet der Schweiz. |
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Die Grenzgängerbewilligung ist während der Übergangsphase von fünf Jahren nur in den gesamten Grenzzonen der Schweiz gültig. |
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Freier Berufs- und Stellenwechsel |
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Wechsel von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit |
Grenzgänger
Wegfall des 6-monatigen Voraufenthalts in der Grenzzone.
Die tägliche Heimkehrpflicht entfällt. Es kann ein Wochenaufenthalt gewährt werden. Anmelden bei Behörde.
Erwerb Immobilien: Grenzgänger können in ihrem Grenzgebiet Zweitwohnung, aber nicht Ferienwohnung kaufen.
Sozialversicherungen
Es werden Angleichungen an die gesamteuropäischen Versicherungssysteme vorgenommen. Es geht nach dem Erwerbsortsprinzip.
Krankenkasse
In der Schweiz erwerbstätige EU- und CH-Staatsbürger unterstehen dem Obligatorium für die Krankenpflegeversicherung. Auch dann wenn sie nicht in der Schweiz Wohnsitz haben. Durch die Bestimmungen des APF (Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits) über die Freizügigkeit ergeben sich Sonderregelungen. Bezüger schweizerischer Renten oder nichterwerbstätige Familienangehörige gehören ebenfalls zum Kreis der in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen. Die Familienmitglieder werden je nach speziellen Staatsabkommen versichert. Ebenfalls besteht ein Krankenkassen Ausnahmen-Wahlrecht, d.h. man kann im Wohnstaat versichert bleiben, wenn ein zwischenstaatliche Abkommen besteht.
Leistungsexport Krankenversicherung:
Sachleistung: Hilfe, Pflege, ambulante Behandlungen etc. 'Export nicht möglich'
Geldleistung: Renten, Geldleistungen können exportiert werden.
AHV / IV
Versicherungsunterstellung grundsätzlich am Erwerbsort (lex loci laboris) und weiterhin nach schweizerischem Recht. Ausser bei Kinder- und Waisenrenten da u.U. nicht immer im selben Staat versichert. Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten erfolgt Unterstellung in einem einzigen Staat:
- Wohnsitz, wenn dort erwerbstätig
wenn nicht:
- Sitz des Arbeitgebers
- Ort der Haupttätigkeit für Selbständigerwerbende
Auch künftig werden IV-Renten aufgrund nationalen Versicherungszeit berechnet (ohne ausländische Beitragszeiten (Sozialversicherungsabkommen mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal, Spanien). Demgegenüber müssen 'Viertelsrenten' exportiert werden.
Arbeitslosenversicherung ALV
Das schweizerische Arbeitslosensystem wird mit denjenigen aller EU-Mitgliedstaaten in Einklang gebracht, ohne dass die Schweiz ihre Autonomie verliert. Es herrscht Totalisierungsprinzip, d.h. Zusammenrechnen der Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Arbeitslosenentschädigung - Export Geldleistung: bis drei Monate, letzter Beschäftigungsstaat ist für die Erbringung der Leistung zuständig. Vor Abreise mind. vier Wochen der Arbeitsvermittlung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen. Kehrt der Versicherte nicht innerhalb drei Monaten zurück, verliert er jeglichen Anspruch.
Familienzulagen / Kinderzulagen
Grundsätzlich nach dem Recht des Arbeitsortes. Anspruch im Wohnstaat geht vor, wenn ein Elternteil im Wohnstaat erwerbstätig ist. Dann besteht am zweiten 'Arbeitsort' nur Anspruch auf Differenzzulagen, soweit Leistungen höher sind als im Wohnstaat.
Pensionskasse
Im Rahmen des Personenverkehrsabkommens ist unter den Verhandlungspartnern festgelegt worden, dass die obligatorische berufliche Vorsorge zu jenen Sozialversicherungssystemen zu zählen ist, auf welche das Koordinationsrecht der EU Anwendung finden soll.
Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren - frühestens ab 2007 - können die Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) im Rahmen des obligatorischen Teils der schweizerischen beruflichen Vorsorge nicht mehr bar ausbezahlt werden, wenn ein Versicherter die Schweiz definitiv verlässt und in ein Land der EU übersiedelt. Nicht betroffen ist der weitergehende, ausserobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung.
In der neuen Regelung ist vorgesehen, dass Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und in ein Land der EU übersiedeln, die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens BVG nicht verlangen können, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines EU-Landes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.
Steuern
Das schweizerische Steuergesetz bleibt vorläufig erhalten. Quellensteuern werden bei ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie bis anhin erhoben.
Anerkennung Ausbildungsdiplome
Um den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise. Es bestehen Listen der verschiedenen Ausbildungsstätten, Diplome, Zertifizierungen und Fähigkeitszeugnisse.
Einbürgerung / CH-Niederlassung C (CH-Recht)
Regelung Einbürgerung und Niederlassung (C) bleibt vorläufig bestehen. Niederlassung C neu Niederlassung EG/EFTA, Kontrollfrist von drei auf fünf Jahre gehoben.
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Pierre Serge Heger, avocat@heger.ch, den Rechtsberater der Angestellten Schweiz für die Romandie.
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