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Auf die Gratifikation kann ein Anspruch erwachsen

Enttäuscht nahm Sandrine Delacroix Ende 2005 zur Kenntnis, dass ihr Arbeitgeber keine Gratifikation ausbezahlte. Dabei hatte er sich doch die letzten drei Jahren mit je Fr. 1500.- so grosszügig gezeigt. Konnte er da einfach plötzlich gar nichts mehr ausrichten?

Sandrine Delacroix stellte sich diese Frage zu Recht – und hätte am besten beim Arbeitgeber insistiert. Dann hätte sie nämlich eine gute Chance gehabt, doch noch zu einer Gratifikation zu gelangen. Denn ihr Arbeitgeber hatte nie ausdrücklich erwähnt, dass die ausbezahlte Gratifikation eine aussergewöhnliche Leistung ist, die zu keinem Anspruch führt.

Gratifikation unterscheidet sich von anderen geschuldeten Leistungen
Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen Leistungen, die im Arbeitsvertrag fest gehalten sind, und solchen, die dort nicht fest geschrieben sind. So sind der Lohn oder in unseren Branchen normalerweise auch der 13. Monatslohn selbstverständlich geschuldet. Eine Erfolgsbeteiligung (Gewinn oder Umsatz) hingegen hängt vom erreichten Ergebnis ab.

Anders bei der Gratifikation: Sie ist eine Sondervergütung zu bestimmten Anlässen, die zum Beispiel am Ende eines Jahres ausbezahlt wird, um Arbeitnehmenden für ihr Engagement zu danken, oder auch um sie an das Unternehmen zu binden. Eine Gratifikation muss übrigens nicht, um als solche zu gelten, notwendigerweise wie in unserem Beispiel immer die gleiche Höhe aufweisen. Der Betrag kann von Jahr zu Jahr variieren.

Gratifikation kann obligatorisch werden
Der Arbeitgeber von Sandrine Delacroix hat, wie erwähnt, bei der Auszahlung der Gratifikation unterlassen, darauf hinzuweisen, dass diese eine aussergewöhnliche Leistung ist, die zu keinem Anspruch auf weitere Leistungen führt, weder im Grundsatz noch bezüglich Höhe. Daraus lässt sich für die Arbeitnehmenden, nachdem die Gratifikation bereits drei Mal ausbezahlt wurde, ein Anspruch auf eine Gratfikation ableiten! Die Gratifikation wäre in diesem Fall für 2005 keine Gratifikation auf Zusehen hin mehr, sondern eine geschuldete. Sandrine Delacroix hätte also ihren Anspruch durchaug geltend machen können.

Der Anspruch auf eine Gratifikation kann aber auch wieder erlöschen. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. zwei Jahre lang eine Herabsetzung der Gratifikation und anschliessend deren Abschaffung stillschweigend akzeptiert, dann geht das Recht davon aus, dass er auf den Anspruch verzichtet. Dass die Höhe der Gratifikation von Jahr zu Jahr verschieden ausfallen kann, reicht aber dafür noch nicht aus.

Anspruch sogar mit Vorbehalt
Kürzlich kam das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gratifikationen zum erstaunlichen Schluss, dass ein Anspruch auf Vergütung sogar bestehen kann, wenn der Arbeitgeber den Vorbehalt ausspricht, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit habe nämlich dann keine Bedeutung, wenn er quasi nur eine leere Floskel sei und wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten zeige, dass er sich zur Ausrichtung der Gratifikation verpflichtet fühlt.


Pierre Serge Heger, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz

 
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