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Bei Krankheit darf der Lohn nicht einfach gestrichen werden?

Romina Hug ist seit fast einem Jahr bei der Wipf AG angestellt. Nun ist sie zwei Wochen wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben. Es ist das erste Mal, dass sie seit Anstellungsbeginn krank ist. Ende Monat stellt Romina Hug fest, dass auf ihrem Konto nur der halbe Lohn eingegangen ist. Darf der Arbeitgeber den Lohn zurückbehalten, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet krank ist?

Gemäss Obligationenrecht (OR) schuldet der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. Diese Regelung gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder eingegangen worden ist. Romina Hug hat somit grundsätzlich Lohnanspruch, wenn sie krank ist, aber nur für eine beschränkte Zeit.

Was heisst „beschränkte Zeit“? Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach den Dienstjahren des Arbeitnehmers. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber gemäss OR den Lohn für drei Wochen zu bezahlen. Für längere Arbeitsverhältnisse macht das Gesetz keine Angaben. Die Gerichte haben jedoch Richtlinien für die Lohnfortzahlungspflicht entwickelt: Der jeweilige Lohnfortzahlungsanspruch gilt pro Dienst- und nicht Kalenderjahr. Mehrere krankheitsbedingte Absenzen in einem Dienstjahr werden zusammengerechnet. Da Romina Hug weniger als drei Wochen krank war, hat sie auf jeden Fall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während der ganzen Krankheitszeit.

Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann eine längere Lohnfortzahlungspflicht vereinbart werden als im Gesetz vorgesehen. Im Gesamtarbeitsvertrag der Maschinenindustrie wurde für jedes Dienstjahr eine konkrete Lohnfortzahlungsdauer vereinbart. Für das erste Dienstjahr beträgt sie z. B. einen Monat, also mehr als vom OR vorgesehen.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit anteilmässiger Anspruch
Wie lange dauert die Lohnfortzahlungspflicht bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit? Das Gesetz lässt die Frage unbeantwortet. Gemäss herrschender Lehre verlängert sich der Anspruch auf Krankenlohn anteilmässig, damit der Arbeitnehmer am Schluss die gleiche Lohnsumme erhält wie bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Dies bedeutet z. B. bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50%, dass die Lohnfortzahlung doppelt so lange dauern muss wie bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%.

Der Lohn sollte im Krankheitsfall gleich hoch sein, wie wenn der Angestellte arbeitet. Er hat daher auch Anspruch auf die üblicherweise ausbezahlten Zulagen, wie Nacht- und Schichtzulagen.

Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung
Viele Arbeitgeber schliessen für ihre Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämien für diese Versicherung werden meistens zu 50% vom Arbeitgeber übernommen. Die restlichen 50% trägt der Arbeitnehmer. Hat sich der Arbeitgeber vertraglich zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet, die Pflicht jedoch nicht erfüllt, muss er die gleichen Leistungen erbringen, die von der Krankentaggeldversicherung erbracht worden wären, hätte er sie abgeschlossen.
Die meisten Krankentaggeldversicherungen zahlen ein Taggeld von 80% für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen. Im Unterschied zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber müssen von den Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.

Die Krankentaggeldversicherung zahlt oft nicht ab dem ersten Krankheitstag. Eine solche Wartefrist, während welcher der Arbeitnehmer gar keinen Lohn erhält, ist zulässig, wenn die Krankentaggeldversicherung in den übrigen Punkten über das gesetzliche Minimum hinausgeht.

Urs Sager, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz

 
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