|
Im Rahmen der zügig voranschreitenden Globalisierung wird die Arbeitsteilung in den Unter-nehmen immer internationaler. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch höchst per-sönliche Akten nicht in Winterthur oder Aarau, sondern in Bombay oder Dublin bearbeitet werden. Verletzt das den Datenschutz? Heute verlagern vor allem englischsprachige Länder die Datenbearbeitung in Billiglohnlän-der. Amerikanische Gliedstaaten z.B. scheuen sich nicht, ihre Steuerakten in Indien bearbei-ten zu lassen. Der amerikanische Steuerzahler hat dann die Gelegenheit, bei Dilip Prasad in Bangalore seine Abzüge zu rechtfertigen. Wobei sich Dilip Prasad vielleicht als Jack Miller ausgibt. Doch das ist geradezu harmlos im Vergleich dazu, was in letzter Zeit sonst aus den USA be-kannt wurde: Die amerikanischen Ermittlungsbehörden analysieren bereits seit Jahren den Zahlungsverkehr zwischen den Banken und die amerikanischen Telefongesellschaften er-fassen und speichern seit langem auf Vorrat sämtlichen Telefonverkehr innerhalb des Lan-des weitestmöglich. Vor allem seit dem Antiterrorismus-Act der Regierung Bush wird in den USA fiebrig gesammelt, abgefangen und abgehört… . In der Schweiz ist man zum Glück nach wie vor sehr zurückhaltend im Auslagern von perso-nenbezogenen Daten in Billiglohnländer. Daten werden in immer grösserem Ausmass verschoben Was die amerikanischen Staaten machen, machen natürlich auch multinationale Konzerne. Sehr lange waren personenbezogene Daten in den Landesgesellschaften dieser Konzerne weitgehend ortsgebunden. Es bestand kein grosses Interesse oder es war aufwändig, diese Daten auszuwerten oder international zu verschieben. Mit modernen IT-Systemen hat sich dies grundlegend geändert. Die Auswertung von Daten ist heute einer der entscheidenden Faktoren für den Erfolg eines Unternehmens. Und da diese heute international vernetzt sind, werden immer mehr Daten um die ganze Welt geschickt. Darunter auch solche, die persönli-che Aspekte betreffen. Wenn es nicht gerade die Angaben zum steuerbaren Einkommen sind, dann eben Lohndaten oder die Beurteilung der Leistung eines Mitarbeitenden im Rah-men eines Benchmarking. Datenschutzgesetz setzt Grenzen Das Datenschutzgesetz wurde in der Schweiz 1994 in Kraft gesetzt. Es setzt dem Staat ebenso wie den Privaten klare Grenzen, welche Daten gesammelt werden dürfen. Insbeson-dere verlangt das Gesetz die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, garantiert Einsicht in die gesammelten Daten sowie das Recht, sie berichtigen zu lassen. Jedes Verschieben von Sammlungen von Daten in Länder, die nicht einen dem schweizeri-schen Datenschutz entsprechenden Schutzstandard haben, muss dem eidgenössischen Da-tenschutzexperten gemeldet werden. Aber aufgepasst! Es ist eine reine Formalie, es findet keine materielle Prüfung der Berechtigung statt. Den meisten Staaten der alten europäischen Union wird von diesem ein entsprechender Standard zuerkannt. Den USA allerdings nicht! Falls das Empfängerland nicht über einen gleichwertigen Datenschutz verfügt oder Unklar-heit über die Rechtslage besteht, dann empfiehlt es sich, mit dem Empfänger eine vertragli-che Vereinbarung zu treffen, um ein dem schweizerischen gleichwertiges Datenschutzniveau zu gewährleisten. Beispiele finden sich auf der Website des eidgenössischen Datenschutz-beauftragten (www.edoeb.admin.ch). Betroffene müssen informiert sein Im Weiteren müssen, wenn Datensammlungen verschoben werden, die einzelnen Betroffe-nen hinreichend informiert werden. Aber Hand aufs Herz: Wer von den LeserInnen hat von seiner eigenen Firma schon einmal eine entsprechende Information erhalten? Christof Burkard, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz
|