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Weshalb Drohnen an der Schweizer Grenze auch uns etwas angehen Vor kurzem hat das Grenzwachtkorps auf Einspruch des Datenschutzbeauftragten hin auf den weiteren Einsatz von kamera-bewehrten Drohnen der Schweizer Armee verzichten müssen. Solche Eingriffe in die Privatsphäre tausender Menschen seien unverhältnismässig. Immer leistungsfähigere Überwachungssysteme aber gibt es auch in Betrieben. Wie steht es da mit den Rechten des Arbeitnehmenden? Drohnen sind unbemannte, mit Kameras ausgestattete Kleinflugzeuge, die fast unhörbar sehr lange in der Luft bleiben können. In der modernen Kriegsführung spielen sie eine bedeutende Rolle. Der Datenschützer monierte, dass beim Einsatz von Drohnen derart viele Menschen ohne ihr Wissen und ihre Einwilligung erfasst würden, dass von der Nordgrenze unseres Landes aus sogar noch Personen in der Stadt Zürich überwacht werden könnten. Das Ziel, die Grenze zu schützen, führe zu völlig unverhältnismässigen Eingriffen in die Privatsphäre von Tausenden von Leuten. Die Kameras waren beim ersten Probeeinsatz auch sehr effizient, so sehr, dass ein erster illegaler Grenzübertritt über die grüne Grenze verhindert werden konnte. Die geltenden Bestimmungen Videokameras hat es inzwischen auch an vielen Arbeitsplätzen. Grundsätzlich ist ihr Einsatz aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit, aber auch zur Produktionssteuerung durchaus zulässig. Dabei gelten die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Regel des Arbeitsgesetzes, dass Verhaltenskontrolle des Arbeitnehmenden durch ständige Beobachtung über Kameras grundsätzlich verboten ist. Nun kommen jedoch zu immer neuen Verwendungszwecken immer mehr Kameras und drahtlose Übertragungssysteme in den Einsatz. Natürlich steht die leichte und billige Verfügbarkeit der Technik noch am Anfang, und die neuen Einsatzgebiete dienen fast alle zunächst anderen Zwecken als der Überwachung der Arbeitnehmenden. Häufig sind die Kameras im Zutrittsbereich von Gebäuden, zur Diebstahlverhinderung in Warenhäusern und Banken, zur Überwachung von Postsortierzentren und – eher neu – zur Überwachung von Baustellen. Verschiedene Firmen haben es sich zur Aufgabe gemacht, sehr umfassend Fortschritte von Grossprojekten permanent rund um die Uhr zu dokumentieren. Sie haben deshalb eine Standkamera installiert, auf welche im Grunde jedermann im Internet jederzeit Einblick haben kann. Schutz der Privatsphäre… Häufig wird den Arbeitnehmenden eine solche Installation nur ungenügend kommuniziert. Hier stellt sich die Frage, inwieweit das Verbot der Verhaltensüberwachung und die Bestimmungen des Datenschutzes erfüllt sind. Ist der Eingriff verhältnismässig im Hinblick auf die Eingriffstiefe in die Rechte der Arbeitnehmenden? Für blosse Kontrolle von Projektfortschritten ist dies bei einer ständigen Videoüberwachung nicht mehr der Fall. Eine Bejahung würde es erlauben, in jedem Büro und an jedem Arbeitsplatz Kameras zu installieren, denn überall ist der Projektfortschritt von Interesse. Eine zulässige Kontrollform wären das regelmäßige Aufnehmen von Standbildern sowie der Verzicht auf Zoomeinstellungen. Der Datenschutz verlangt ausserdem, dass die Arbeitnehmenden Zugang zu den Aufnahmen haben müssen, dass die Aufnahmen nicht jedermann zugänglich sein dürfen sowie dass sie in regelmässigen Abständen gelöscht werden. … und vor Bespitzelung Es ist so, dass inzwischen nicht alleine der Arbeitgeber sondern bereits auch Mitarbeitende ein Aufnahmeinteresse an ihren Kollegen haben. So sind dem Schreibenden persönlich vier Fälle bekannt, in denen Gespräche versteckt von Kollegen aufgenommen wurden. Die Antwort des Strafgesetzbuches ist in solchen Fällen jedoch eindeutig. Wir stehen am Anfang einer Entwicklung, in der die Gesetzgebung gefordert ist und die uns zwingt, immer konsequenter gegen den zunehmenden Verlust der Privatsphäre vorzugehen.
Von Christof Burkard, Angestellte Schweiz - Rechtskonsulent
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