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Ab 2007 wird der neue Lohnausweis angewendet. Für die Arbeitnehmer wird sich mit Ausnahme einer höheren Steuerrechnung nicht viel ändern. Der neue Grundsatz lau-tet: Im Lohnausweis sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerte Vorteile zu deklarieren. Der Lohnausweis muss weiterhin vom Arbeitgeber ausgefüllt werden. Dieser ist aber neu verpflichtet, sämtliche Geldleistungen aus dem Arbeitsverhältnis im Lohnausweis zu dekla-rieren. Damit erhöht sich in vielen Fällen das steuerbare Einkommen. Für die Richtigkeit des Lohnausweises zeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verantwortlich, das heisst dieser muss zwingend auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Im Folgenden führen wir die wichtigsten Leistungen aus, die neu im Lohnausweis zu dekla-rieren sind. Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Sofern einem Arbeitnehmer ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt wird und dieser für den Arbeitsweg nicht mindestens 65 Rappen pro Kilometer an den Arbeitgeber bezahlen muss, wird dies im neuen Lohnausweis festgehalten. Ebenso verhält es sich, wenn die Beförderung unentgeltlich mittels Sammeltransport getätigt wird. Gleiches gilt für Abos für den öffentlichen Verkehr. Kantinenverpflegung/Lunch-Checks/Bezahlung von Mahlzeiten Der Arbeitgeber hat die Mahlzeitenverbilligung summarisch zu deklarieren. Gehaltsnebenleistungen So genannte „fringe benefits“ sind vom Arbeitgeber zu deklarieren. Sie sind grundsätzlich zum Markt- bzw. Verkehrswert zu bewerten. Verpflegung und Unterkunft Es ist anzugeben, wie viel dem Arbeitnehmer durch Gratisverpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber zufliesst. Privatanteil Geschäftswagen Die kostenfreie Benützung des Geschäftswagens für private Zwecke ist deklarationspflichtig und wird mit Bezug auf den Fahrzeugwert bewertet. Ein monatlicher Betrag von 0,8% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber 150 Franken pro Monat, wird als Einkommen aufgerechnet. Statt den Privatanteil pauschal zu ermitteln kann man die private Nutzung auch effektiv er-fassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bordbuch geführt wird. Der privat gefahrene Kilometer wird mit 70 Rappen bewertet. Beiträge an die Weiterbildung Betragen oder übersteigen die vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildungskosten 12 000 Franken pro Jahr, müssen sie als Lohnbestandteil deklariert werden. Nicht aufzuführen sind jedoch betriebsinterne Weiterbildungen (z. B. EDV-, Fach- oder Sprachkurse sowie mehrtä-gige Seminare). Werden dem Arbeitnehmer Geldbeträge für Aus- und Weiterbildung ausbezahlt (nicht direkt an Dritte), muss dies angezeigt werden. Der Arbeitnehmer kann die von ihm selbst bezahlten Weiterbildungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Nicht zudeklarierende Leistungen an den Arbeitnehmer - Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente
- Übliche Geschenke bis 500 Franken
- Reka-Vergünstigungen bis 600 Franken
- Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer, etc.)
- Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis 1000 Franken im Einzelfall
- Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind
- Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze an-bieten
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort
Für weitere Infos wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst der Angestellten Schweiz, Tel. 044 360 11 11. Interessierte Gruppen oder Angestellten-Vereinigungen können beim zuständigen Regionalsekretär eine Schulung beantragen. Alois Düring, Regionalsekretär Angestellte Schweiz Urs Sager, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz
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