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Erwin Hummel ist verärgert. Gerne hätte er im Sommer gearbeitet und wäre dann im Oktober in die Ferien gefahren. Aber sein Arbeitgeber hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht, indem er für den Monat August 3 Wochen Betriebsferien und für den Monat Oktober einen Ferienstopp angeordnet hat, da dann erfahrungsgemäss eine Auftragsflaute bzw. eine -flut herrscht. „Ich lass mir doch nicht vorschreiben, wann ich meine Ferien zu beziehen habe,“ sagte Erwin Hummel zu seinem Arbeitgeber. Doch dieser blieb stur. Muss sich Erwin Hummel das gefallen lassen? Gemäss Obligationenrecht bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er muss dabei zwar auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, jedoch nur soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Das Betriebsinteresse hat also Vorrang vor den Ferienwünschen der Arbeitnehmer. Erwin Hummel muss wohl seine Ferienpläne neu schmieden. Im Oktober wird er nämlich keine Ferien beziehen können. Wenn Erwin Hummel sich seinem Arbeitgeber widersetzt und im Oktober eigenmächtig Ferien bezieht, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Wie verhält es sich, wenn Erwin nun beschliesst, seine restlichen zwei Wochen Ferien im November zu beziehen, sein Arbeitgeber ihm jedoch höchstens eine Woche aufs Mal gewähren möchte? – In diesem Fall gibt das Obligationenrecht Erwin Hummel recht. Er hat Anspruch darauf, mindestens zwei Wochen am Stück als Ferien zu beziehen. Wann verjähren aufgesparte Ferien? Erwin Hummel möchte seine restlichen Ferien doch nicht im November beziehen, sondern für nächstes Jahr aufsparen. Im Betriebsreglement steht jedoch, dass Ferien, die bis Ende Dezember eines Jahres nicht bezogen werden, verfallen. Verliert Erwin Hummel seine Restferien? – Ferien sind zwar im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren bzw. zu beziehen. Wird dies jedoch aus irgendeinem Grund nicht gemacht, geht der Feriensaldo aufs nächste Jahr über. Der Ferienanspruch verjährt wie auch die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche erst nach 5 Jahren. Das Betriebsreglement ist also in dieser Hinsicht nichtig. Erwin Hummel verliert seine Restferien aus diesem Jahr nicht. Es empfiehlt sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht, Ferien anzusparen. Es ist nicht nur schädlich für die Work Life Balance, sondern gibt immer wieder Anlass zu Streitigkeiten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ferien sind zur Erholung da Ferien sind nicht einfach ein Geschenk des Arbeitgebers. Auch er hat ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer regelmässig Ferien beziehen, damit sie erholt wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Ferien sind zur Erholung da, weshalb sie nicht durch Geld- oder andere Leistungen abgegolten werden können. Nur wenn es bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, die Ferien zu beziehen, ist eine Auszahlung zulässig. Auch darf der Arbeitnehmer während der Ferien nicht einer anderen bezahlten Tätigkeit nachgehen, wenn dadurch die Interessen seines Arbeitgebers verletzt werden, wenn es sich z. B. um eine konkurrenzierende Tätigkeit handelt oder weil der Erholungseffekt entfällt. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall den Ferienlohn zurückverlangen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seinen Ferien, kann er die entgangenen Ferientage nachholen, wenn er sich wegen der Krankheit nicht erholen konnte. Es ist ratsam, ein Arztzeugnis einzuholen, das die sog. Ferienunfähigkeit bestätigt. Zu beachten gilt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall auch Ferienunfähigkeit bedeutet. Ein gebrochener Arm reduziert zwar die Arbeitsfähigkeit, ein Sonnenbad am Strand kann dennoch genossen werden. Dana Martelli, Rechtskonsulentin Angestellte Schweiz
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