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Eine Schatzsuche

In der berühmten Geschichte „Die Schatzinsel“ von Robert Louis Stevenson findet ein Junge eine Schatzkarte, die ihn schliesslich auf eine vergessene Insel lockt. Dort warten Schätze auf ihn, aber auch Käptn Flint, der ihm das Gewonnene wieder abjagen will. Doch machen Sie sich selber auf die Suche nach einem Schatz! Wir sagen Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie allenfalls einen solchen finden können.

Voraussetzung für die Schatzsuche ist, dass Sie Geld angelegt und einen Fondsverwalter mit Transaktionen im Anlagenmarkt beauftragt haben. Eine Eigenart des Treuhand- und Anlagegeschäfts ist es, dass ein Treuhänder oder Vermögensverwalter von der Bank, die für ihn Transaktionen vornimmt, häufig eine Kommission zurück erhält. Dieses Geld stellt eine Abschlussprämie dar. Sie bewegt sich in der Regel im einstelligen Prozentbereich und wird „Retrozession“ genannt.
Viele Anleger wissen oder wussten bisher nicht, dass diese Retrozession überhaupt existiert oder sie haben – bewusst oder unbewusst – eine Verzichtserklärung über diese Beiträge unterzeichnet. Deshalb sind in der Regel die geleisteten Beträge bei den Fondsverwaltern, Treuhändern oder den Banken geblieben. Es wird heute auch vermutet, dass gewisse Pensionskassenverwalter diese Gelder für sich persönlich behielten und sie nicht den Anlegern weitergaben – und auf diese Weise zu erheblichem Vermögen kamen.

Retrozessions-Gelder gehören den Anlegern
Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass die Fondsverwalter, Treuhänder oder Banken, die Retrozessions-Gelder erhalten haben, diese grundsätzlich an ihre Kunden, bzw. die Anleger, die ihnen ihr Geld anvertraut haben, in der Regel weitergeben müssen. Das können erkleckliche Summen sein. Fachleute sprechen von sehr grossen Beträgen, die von Anlegern heraus verlangt werden könnten!

Nachfragen kann sich im wahrsten Wortsinn auszahlen
Vor allem für die Anleger unter den LeserInnen, die eine Bank oder eine andere Institution mit der Anlage von Geldern betraut haben, bzw. für Stiftungsräte von Pensionskassen, kann es sich lohnen, sich bei der Institution zu erkundigen und eine Aufklärung über die Praxis bezüglich der Retrozessionen zu verlangen. Die für sie handelnde Anlageinstitution ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen.
Zu beachten ist, dass Ansprüche einer Verjährung von zehn Jahren unterliegen. Eingefordert werden können somit die akkumulierten Retrozessionen der letzten zehn Jahre – und zwar verzinst.

Verzichtserklärungen können Ansprüche nichtig machen
Nun glauben Sie vielleicht, den Schatz schon in der Hand zu haben. Doch Vorsicht, wir haben wir Käptn Flint noch gar nicht auftreten lassen! Dieser kann ihnen jetzt nämlich ins Handwerk pfuschen, indem er eine Verzichtserklärung auf die Retrozessionen zückt. Es mag nämlich sein, dass damals eine solche unterzeichnet wurde. Damit sei der Anspruch gar nie entstanden, wird Käptn Flint sagen und sich mit dem Schatz aus dem Staub machen. Lassen Sie ihn nicht einfach ziehen! Er hat Ihnen nämlich verschwiegen, dass der Verzicht nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig ist! Das Bundesgericht vertritt nämlich, dass die Rückleistungen eigentlich dem Anleger zustehen.

Viel Glück!
Nun haben Sie natürlich gemerkt: Ein Spaziergang wird diese Schatzsuche ganz bestimmt nicht! Aber richtige Schatzsuchen sind ja immer auch ein Abenteuer. Wir empfehlen Ihnen, sich, bevor Sie sich auf den Weg begeben, von Vertrauenspersonen, wie z.B. unsere RechtskonsulentInnen, beraten zu lassen. Wir verfügen auch über ein Musterschreiben, das wir Ihnen gerne zusenden.

Christof Burkard, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz

 
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