|
Hans Früh war in einer Uhrenfabrik angestellt. Er arbeitete im Stücklohn und musste quantitative Ziele erreichen. Weil er private Probleme hatte, kam er oft zu spät zur Arbeit. Er erreichte seine Ziele trotzdem, ja er übertraf sie sogar, indem er abends und am Wochenende Überstunden machte. Diese waren allerdings vom Arbeitgeber nicht angeordnet wurden. Hatte sein Arbeitgeber das Recht, ihn wegen seines Zu-Spät-Kommens fristlos zu entlassen, nachdem er ihn verwarnt hatte? In der Rechtssprechung unterstreicht das Bundesgericht immer wieder den ausserordentlichen Charakter einer fristlosen Entlassung. In der Regel wird auf den im Arbeitsvertrag festgehaltenen Termin unter Berücksichtigung der Kündigunsfrist gekündigt. Fristlos entlassen werden kann nur, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Das heisst, das Verhalten des Mitarbeitenden muss ernsthaft das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Arbeitnehmer verletzen. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber den schuldigen Mitarbeitenden mit sofortiger Wirkung entlassen. Das Prozedere, das im Obligationenrecht (Art. 337) beschrieben wird, muss jedoch eingehalten werden. Das heisst: Der Arbeiter muss klar vor den Konsequenzen, die sein Verhalten haben kann, gewarnt worden sein. Die Verwarnung muss klar sein Wie wichtig eine klare Verwarnung ist, zeigt der Fall eines Bürosachverwalters in einer Finanz- und Consultingfirma. Er kam regelmässig zu spät und arbeitete nie die vorgegebenen Anzahl Stunden. Der Arbeitgeber forderte ihn zwar auf, die Arbeitszeiten einzuhalten, ohne ihn jedoch auf die Folgen einer Nichteinhaltung aufmerksam zu machen. Hier hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bedingungen zur sofortigen Entlassung nicht eingehalten wurden, da keine klare Verwarnung gegeben wurde. Dies, obwohl sogar ein provozierendes Verhalten des Büroangestellten festgestellt wurde. Verglichen damit war das Verhalten von Hans Früh harmlos. Sachverhalt ist entscheidend Zum Glück für Hans Früh ist in seinem Fall die Justiz zum Schluss gekommen, dass seine Arbeitsleistung nie in Frage gestellt war, obwohl er regelmässig zu spät kam und deswegen von seinem Arbeitgeber klar verwarnt worden war. Es lagen also keine wichtigen Gründe für eine fristlose Entlassung vor. Oder anders ausgedrückt: Für den Arbeitgeber würde keine Schaden entstehen, wenn er Hans Früh die paar Monate bis zum ordentlichen Kündigungstermin weiter beschäftigen würde. Es kommt auf die Umständen an Anders wäre es, wenn Hans Früh einen anderen Job gehabt hätte, wie das Beispiel eines Restaurantangestellten zeigt. Auch er kam regelmässig zu spät. Hier hat das Bundesgericht die Verwarnung aber aus einem anderen Gesichtspunkt betrachtet. Da der Kellner für die Öffnung des öffentlichen Lokals zuständig war, konnte sein wiederholtes Zu-Spät-Kommen den Betrieb gefährden, da die Gäste vor verschlossener Tür nicht warten, sondern weiter gehen würden. Die geschilderten Fälle zeigen: Eine klare Verwarnung ist in der Regel zwar notwendig, um eine fristlose Entlassung aussprechen zu können, sie ist aber nicht immer hinreichend. Wichtiger noch ist es jedoch, beim ausserordentlichen Fall einer fristlosen Entlassung den Sachverhalt, die Umstände und die eigentliche Arbeitsbeziehung genau zu prüfen. Pierre Serge Heger, Rechtskonsulent der Angestellten Schweiz für die Romandie
|