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Keinem Glasermeister mehr ist heute die Königstochter sicher!

Was geschieht mit der bewilligten Weiterbildung im Falle der Kündigung?

Leider wird vielen Arbeitnehmenden von ihrem Arbeitgeber während einer bewilligten Weiterbildung gekündigt. Auch eine Weiterbildungsvereinbarung über eine bestimmte Zeit bedeutet weder rechtlich noch faktisch einen Kündigungsschutz. Worauf ist also zu achten, um die persönlichen Nachteile in Grenzen zu halten?

Wer kennt nicht das Märchen von den „Mädchen mit den gläsernen Herzen“? Es war einmal ein König, der wollte seine Tochter mit gläsernem Herz bloss einem Prinzen mit Glaserausbildung zur Frau geben. Dies war als Vorsichtsmassnahme gedacht. Der Prinz, der sich darauf einliess, nahm dafür eine volle vierjährige Lehre auf sich, die auch übelste Hilfsdienste mit umfasste. Dafür war ihm am Ende der vierjährigen Weiterbildung der Lohn gewiss. Neben dem Glaser-Diplom gab es für ihn die Königstochter mit Garantie. Solche Gewissheiten bestehen heute kaum mehr. Lange wurden in den Branchen Chemie/Pharma und MEM berufsbegleitende, zwei- bis vierjährige Weiterbildungen grosszügig gefördert. Beide Branchen haben eine Geschichte des betrieblich geförderten Aufstiegs für ihre Mitarbeitenden. Doch wer heute bei seinem Arbeitgeber eine Weiterbildung eingeht, hat keine Sicherheiten, weder auf das Weiterbestehen der Stelle noch der Firma. Gemäss Art. 327 a OR sind während der Anstellung vom Arbeitgeber geforderte Weiterbildungen zeitlich wie finanziell von diesem zu 100% abzugelten. Anders geregelt sind die Weiterbildungen, die man aus eigenem Antrieb zur persönlichen Verbesserung eingeht.

Garantiert eine bewilligte und finanziell unterstützte Weiterbildung einen Kündigungsschutz?
Die Antwort lautet: Nein! Firmen bewilligten MBA-Lehrgänge, mit einer Dauer von drei Jahren, Kostenrahmen 35'000 bis 120'000 Franken, einer Freistellung von 20 bis 40% (auch für Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes), und kündigten nach der Hälfte der Weiterbildung trotzdem. Die Arbeitsgerichte aber schützen den Arbeitnehmenden trotz Rolls-Royce-Weiterbildung nicht. Wenn schon nach dem zweiten von sechs Semestern des MBA‘s gekündigt wird, fragt sich, ob – bei fehlender Abmachung – die zugesicherte Freistellungszeit finanziell eingefordert werden kann? Grund: mit einer unvollendeten Weiterbildung eine neue Stelle zu suchen ist schwer, und wenn, dann schon für die künftige oder die bisherige Qualifikation? Im Nachhinein zu seinem Recht zu kommen, garantiert nur eine klare Vereinbarung zu Beginn.

Was eine Weiterbildungsvereinbarung sinnvollerweise enthält:

  • Einverständnis über Art der gewählten Weiterbildung, zeitlich bemessenen und zugestandene Abwesenheiten (Prüfungszeiten und die Diplomarbeiten, möglichst detailliert)
  • Verweis auf das allfällige Weiterbildungsreglement bzw. GAV
  • Umfang der finanziellen Unterstützung, zeitliche Freistellung für das Lernen
  • allfällige Rückzahlungsmodalitäten, eine pro rata Rückzahlungspflicht bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (bis drei Jahre nach Austritt ist zulässig )
  • Anstellungsgarantie für die Zeit der Weiterbildung (eher unüblich), für die Kündigung durch den Arbeitgeber finanzielle Absicherung, bzw. Restfinanzierung der begonnen Weiterbildung oder integrale Finanzierung (auch der Lernzeiten)

Man kann heute zwar immer noch Glasermeister werden. Prinzessinnen werden anders errungen. Leider helfen da alle Absichtserklärungen in sämtlichen GAV’s wenig ...


Ch. Burkard, Rechtskonsulent der Angestellten Schweiz

 
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