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Konkurs des Arbeitgebers

Der Konkurs des Arbeitgebers ist scheinbar der Supergau für die Arbeitneh-menden. Die Gläubiger, allen voran die Arbeitnehmenden, könnten im Kon-kursverfahren leicht zu kurz kommen. Wie ist es in einem solchen Fall mit ihren Guthaben bestellt?


Zum Glück für uns sind in den Branchen, in denen die Angestellten Schweiz ihre Mit-glieder haben, Konkurseröffnungen eher selten. Doch auch wir wurden bisher jährlich mit einem Fall konfrontiert. Das Beispiel der Swissair zeigt, dass auch Flaggschiffe der schweizerischen Volkswirtschaft nicht vor solchen Abstürzen gefeit sind.

Konkurs heisst nicht automatisch Kündigung
Wenn nun der Konkurs, aufgrund der eigenen Initiative des Arbeitgebers oder auf Betreiben der Gläubiger, über eine Firma eröffnet wird, wirkt sich dies in verschiede-ner Hinsicht auf das Arbeitsverhältnis aus:
Die Konkurseröffnung führt – entgegen der landläufigen Meinung - nicht von sich aus zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zahlungsunfähigkeit bewirkt nicht einfach so die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer muss sogar eine Nachfrist zur Sicherstellung einhalten, bevor er fristlos kündigen darf. Allerdings wird in der Regel nach der Konkurseröffnung der Betrieb eingestellt – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung.
Wird der Konkurs über eine Einzelfirma oder eine juristische Person eröffnet, tritt die Konkursverwaltung oder eine durch diese beauftragte Person oder Firma an die Stel-le der bisherigen Geschäftsleitung. Der eingesetzte Konkursverwalter kann dazu ver-pflichtet werden, die Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen und ver-traglichen Kündigungsfristen aufzulösen. Es kann aber auch vorkommen, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wird und zwar meistens verbunden mit einer Nach-lassstundung, in der die Gläubiger auf einen Teil ihrer ausstehenden Forderungen verzichten.

Die Guthaben der Arbeitnehmenden
Die verschiedenen Forderungen, die gegenüber dem Schuldner bestehen, werden in so genannte Klassen eingeteilt, wobei jeweils die Gläubiger der ersten Klasse voll-ständig auszuzahlen sind, bevor die Gläubiger der zweiten und der dritten Klasse be-friedigt werden dürfen. Die Forderungen der Arbeitnehmenden für die letzten 6 Mo-nate werden der ersten Klasse zugeordnet. Im Einzelfall heisst das, dass die letzten 6 Monatsgehälter, samt den für diese Zeit fälligen Forderungen wie Ferien und ande-re Ansprüche, in der Regel abgegolten werden . Problematisch sind ältere Guthaben von Überstunden oder nicht bezogenen Ferien. Sie werden nicht privilegiert und häu-fig nicht mehr oder nur noch zu einem sehr geringen Prozentsatz abgegolten. Glei-ches gilt unter Umständen für die Langzeitguthaben, wenn diese nicht gesichert sind.

Parallel dazu gibt es einen Versicherungsschutz:
Arbeitnehmende sind obligatorisch bei der Insolvenzversicherung versichert. Bei die-ser sind Lohnansprüche der letzten vier Monate obligatorisch versichert. Da der ma-ximal versicherte Jahreslohn seit dem 1.1.2008 auf 126 000 Franken angehoben ist, sind grössere Ausfälle kaum zu befürchten..

Häufig werden aber auch während der Fortführung des Betriebes die Arbeitsverträge aufrechterhalten und schliesslich im Rahmen einer Betriebsübertragung gemäss Art. 333 OR an einen neuen Arbeitgeber, in der Regel eine Auffanggesellschaft, übertra-gen. Dabei kommen die vollen Rechte des Einzelnen zum Tragen. Er kann den Übergang des Arbeitsverhältnisses natürlich ablehnen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch bei einem zweifellos tragischen juri-stischen Untergang eines Arbeitgebers in der Schweiz der Arbeitnehmende doch ei-nen gewissen Schutz geniesst. Er riskiert hauptsächlich, den Bezug oder die Abgel-tung von Ferien und Überstunden zu verlieren. Darum gibt es dafür nur eine Empfeh-lung: Beziehen!

Christof Burkhard

 
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