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Nicht selten lassen sich Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigung dazu verleiten, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu unterschreiben, gemäss der sie auf gewisse Ansprüche verzichten. Das ist nicht nur unklug, es ist teilweise rechtlich sogar unmöglich.
Ein wichtiges Merkmal der protestantischen Kultur, die das schweizerische Wirtschaftsleben stark geprägt hat (siehe dazu Apunto 2/2008), ist die Bereitschaft zum Verzicht. Verzichten heisst sparen oder einen Anspruch nicht einfordern, der einem zustehen würde. Geben ist seliger denn nehmen, heisst das entsprechende Bibelwort.
So geht denn auch der Edelmut der Arbeitnehmenden häufig weit. Nicht selten kommt es vor, dass sie, besonders im Zusammenhang mit einer Kündigung, Vereinbarungen unterschreiben, in denen sie z. B. in den vorzeitigen Austritt aus der Firma einwilligen, obwohl sie ihre arbeitsvertragliche Kündigungsfrist noch gar nicht ausgeschöpft haben. Dies geschieht mit so genannten „Per-saldo-Klauseln“, d. h., man verzichtet per saldo auf alle Ansprüche. Häufig tun die Arbeitnehmer dies bloss, weil sie einer schwärenden Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ein Ende setzen wollen. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung soll quasi ein Schlussstrich unter das belastete Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezogen werden. Nicht auf alles kann verzichtet werden Im schlimmsten Fall unterzeichnet eine Arbeitnehmerin einen Vertrag, gemäss dem sie auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichtet. Dumm ist nur, dass das gar nicht geht! Die Arbeitnehmerin kann gar nicht auf sämtliche Ansprüche verzichten. Denn das Obligationenrecht postuliert unter Art. 361 das so genannte Verzichtsverbot. So ist es beispielsweise unzulässig, auf Folgendes zu verzichten: - die zwingend vorgesehene gesetzliche Mindestkündigungsfrist
- die Ferien und den Ferienlohn
- die Spesenentschädigung
- die Lohnzahlung während einer durch Krankheit verlängerten Kündigungsfrist
- den Lohn während der Kündigungsfrist einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
Wo kein Kläger ist, ist kein Richter Es stellt sich nun die Frage: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer trotzdem einen Vertrag unterzeichnet, in dem er auf zwingende, unentziehbare Ansprüche verzichtet? (Er hat vielleicht schon einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche und es kümmert ihn nicht mehr stark.) Darf er das überhaupt?
Grundsätzlich gilt auch hier die juristische Binsenweisheit: Wo kein Kläger ist, ist in der Regel auch kein Richter. Also droht, wenn niemand klagt, weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber eine Strafe. Aber zumindest Arbeitnehmer, die noch keine Stelle haben, müssen aufpassen! Wollen sie nämlich Arbeitslosengeld beziehen, dann wird die Arbeitslosenkasse prüfen, ob sie zu unrecht auf Ansprüche verzichtet haben. Ist dies der Fall, wird sie die Arbeitnehmerin auffordern, diese beim Arbeitgeber geltend zu machen, respektive den Anspruch auf Leistungen der Kasse für die Frist einstellen, in der die Arbeitnehmende noch Anrecht auf Leistungen des Arbeitgebers hat.
Gegen einen Arbeitgeber vorzugehen und unverzichtbare Ansprüche geltend zu machen ist möglich, auch wenn man eine anders lautende Verzichtsvereinbarung unterschrieben hat. Dies auch nach einem längeren Zeitraum, die Ansprüche verjähren nach fünf bis zehn Jahren.
Fazit: Nehmen ist im geschilderten Falle besser denn geben! Christof Burkard, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz
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