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Hans Stein hat die Kündigung erhalten. Da er bereits 55 ist, befürchtet er, nicht so schnell wieder eine neue Arbeit zu finden. Doch er hat Glück: bereits nach zwei Monaten Suche wird ihm eine neue Stelle angeboten. Die ist interessant, entspricht aber nicht ganz seinen Vorstellungen. Herr Stein will in seiner Situation jedoch nicht wählerisch sein und sagt zu. Der Arbeitsvertrag wird unterschrieben. Eine Woche später erhält Hans Stein eine weitere Stelle angeboten, die seinen Fähigkeiten viel mehr entspricht. Gerne würde er diese annehmen, doch was macht er mit seinem bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag? Grundsätzlich gilt "pacta sunt servanda". Dies heisst so viel wie: Verträge, die abgeschlossen wurden, sind einzuhalten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist somit einseitig nicht möglich. Würde Hans Stein die Stelle einfach nicht antreten, müsste er mit einer Schadenersatzforderung seines neuen Arbeitgebers rechnen. Kündigung vor Stellenantritt? Es muss also gekündigt werden. Das Gesetz sieht in der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Tagen vor. Nicht geregelt ist jedoch, ob die Kündigung bereits vor Stellenantritt ausgesprochen werden kann und wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Meistens wird heute anerkannt, dass bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden kann. Je früher die Vertragsparteien davon wissen, desto früher können sie umdisponieren. Unklar ist jedoch, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginn. Ein Teil der Lehre und der Rechtsprechung lässt die Kündigungsfrist erst ab Stellenantritt laufen. Dies bedeutet für Hans Stein, dass er für sieben Tage im neuen Job arbeiten muss. Dies ist weder für ihn noch für seinen neuen Chef eine gute Lösung. Der neue Mitarbeitende wird wohl nicht in seine neue Aufgabe eingearbeitet. Was er Sinnvolles in dieser kurzen Zeit erledigen kann, ist nicht klar. Da Arbeitnehmende in der Einarbeitungsphase mehr kosten als Leistung erbringen, wird auch der Arbeitgeber von diesen wenigen Arbeitstagen nicht profitieren. Aus diesen Gründen vertritt ein anderer Teil der Lehre, dass die Kündigungsfrist ab Kündigung zu laufen beginnt, auch wenn die Stelle noch gar nicht angetreten wurde. Je nach den Umständen, die zur Kündigung führen, muss die kündigende Partei trotzdem noch Schadenersatz zahlen. Der Aufhebungsvertrag Diese unklare Situation birgt für Hans Stein Risiken. Eventuell muss er noch ein paar Tage an der neuen Stelle arbeiten. Dies möchte er vermeiden, weil er gleichzeitig den interessanteren Job beginnen will. Aber auch eine Schadenersatzforderung, deren Höhe er nicht abschätzen kann, möchte er nicht riskieren. Eine mögliche Lösung, diese Risiken zu umgehen, ist einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Hans Stein sollte die Firma, mit der er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, frühzeitig über seine Absichten informieren. Mit Hinweis auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit des Stellenantritts kann der Arbeitgeber vielleicht überzeugt werden. Eventuell kann Hans Stein auch ein Teil der Kosten tragen, die durch eine erneute Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter entstehen. Eventuell haben auch abgewiesene Bewerber immer noch Interesse an der Stelle. Kommt kein Aufhebungsvertrag zu Stande, bleibt Herrn Stein immer noch die Möglichkeit, in der Probezeit zu kündigen.
Von Katja Bleichenbacher, Rechtskonsulentin Angestellte Schweiz
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