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Wenn der Steuermann das Schiff verkauft

Leider ist für gewisse Wirtschaftskapitäne das eigene Wohl wichtiger als das des Unternehmens und der Angestellten. Verhalten sich CEOs jedoch gegen die Interessen der eigenen Firma, kann dies auch rechtlich problematisch sein.

Standen in der Vergangenheit die einfachen Arbeitnehmenden unter Generalver-dacht, dem Unternehmen die vertraglich geschuldete Treue nicht immer zu erweisen, so zweifelt man heute zum Erstaunen vieler Aktionäre an der Treue der Manager. Dass Verwaltungsräte und das Aktionariat den Geschäftsführer mit der Suche eines Fusions- oder Übernahmekandidaten beauftragen, ist nicht selten und völlig legitim. Leider handeln die CEOs aber scheinbar immer öfter ohne diesen Auftrag und ohne Wissen des Verwaltungsrats und der Aktionäre.

Beispiele gefällig? Reto Hartmann von der Valora hatte hinter dem Rücken des Ver-waltungsrates Kontakt mit Übernahmeinteressenten. Rudolf Hadorn verlor aus genau diesem Grund seinen Job als CEO der Ascom. Der Sünder kann aber auch eine Bank sein, wie der Fall Zürcher Kantonalbank und Sulzer zeigt: Das Geldinstitut war die Hausbank von Sulzer und arbeitete gleichzeitig mit einem Übernahmekonsortium zusammen. ZKB-Chef Hans Vögeli musste denn auch den Hut nehmen.

Verletzung der Treuepflicht
Wenn Geschäftsleitungen hinterrücks mit dem Feind paktieren, so kann das weder im Interesse des Unternehmens noch der Angestellten sein. Warum tun es die Manager denn? Aus purem Eigennutz! Der Weg zum richtig fetten Gewinn am eigenen Unternehmen führt für den CEO heute bekanntlich nicht mehr über sein Gehalt, d. h. den schlichten AHV-versicherten Lohn, sondern über Aktien und vor allem Optionen am eigenen Unternehmen. Der Geschäftsführer ist also daran interessiert, den Wert der Aktien zu steigern – was völlig in Ordnung ist. Wenn er aber – wie häufig – nur die kurzfristige Kurssteigerung im Auge hat, nimmt er keine Rücksichten, weder auf den Verwaltungsrat und die Aktionäre noch auf das Schicksal des Unternehmens mit seinen Angestellten. Damit verletzt er die arbeitsvertragliche Treuepflicht.

Zusätzlich heisst es in der einschlägigen Bestimmung des Obligationenrechts: Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesell-schaft in guten Treuen wahren. Fristlose Entlassungen treuloser Manager sind also grundsätzlich rechtens. Darüber hinaus untersagt das Börsengesetz Personen, die aufgrund ihrer Stellung einen Wissensvorsprung haben, den Handel mit eigenen Pa-pieren (Insiderregeln). Leider sind diesbezügliche Strafverfahren in den meisten Fäl-len trotzdem aussichtslos.

Das angelsächsische Recht ist sich der Möglichkeiten des Missbrauchs und insbe-sondere der möglichen Manipulationen bewusster. Es hat u. a. die berüchtigten SOX-Erlasse in den USA ins Leben gerufen (Sarbanes Oxley Act, schreibt börsenkotierten Unternehmen weitgehende Kontrollmassnahmen vor, um u. a. Wertmanipulationen zu verhindern). Dabei wurde leider z. T. gehörig übers Ziel hinaus geschossen.

Informationspflicht müsste verbessert werden
Der Präsident von Swissmem forderte bekanntlich im Nationalrat eine Verstärkung der Offenlegungspflichten, d. h. die Bekanntgabe der gehaltenen Anteile von Aktien und Optionen (seit 1. Juli in Kraft). Im Sinne der Angestellten Schweiz müsste in die Revision des Mitwirkungsgesetzes eine Informationspflicht der Mitarbeitenden aufge-nommen werden. Arbeitnehmer, die Veränderungen der Eigentumsverhältnisse scheibchenweise erfahren, könnten sich frühzeitig überlegen, ob sie das Schiff ver-lassen oder an Bord bleiben wollen. Dies könnte manchen künftigen Übernahmewil-ligen veranlassen, seinem wertvollsten Gut, den Mitarbeitenden, im Voraus Sicher-heiten zu garantieren. So könnte er neben den Aktionären auch sie gewinnen.


Christof Burkard, Rechtskonsulent Angestellte Schweiz

 
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