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Mietzinsreduktion bei Schaden |
Frage: Letzte Woche ereignete sich in meiner Wohnung ein Wasserschaden. Ein Rohr ist mitten in der Nacht gebrochen, und es kam soviel Wasser in mein Wohnzimmer, dass nun der Boden ausgetrocknet und ein neuer Belag verlegt werden muss. Dies wird nun ca. zwei Wochen dauern. Bei der Verwaltung habe ich nun eine Mietzinsreduktion geltend gemacht, da ich in dieser Zeit mein Wohnzimmer nur beschränkt benutzen kann. Diese stellt sich aber auf den Standpunkt, dass eher sie mir eine Rechung schicken würden, da ich nicht der Feuerwehr angerufen hätte und so das Wasser bis zum Morgen in die Wohnung floss.
Thomas B., Thalwil
Antwort: Zwar hat der Mieter eine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Mangel in seiner Wohnung feststellt. Ob ihm aber einen Strick daraus gedreht werden kann, dass er mitten in der Nacht nicht auf die Idee kam, der Feuerwehr, die tatsächlich für solche Fälle Hilfe bieten würde, oder einem 24-Stunden-Pikettdienst angerufen zu haben, ist fraglich. Es müsste wohl schon schriftlich in den Mietbedingungen zu lesen sein, dass bei Wassereinbruch die Feuerwehr gerufen werden müsste, falls der Hauswart oder die Verwaltung nicht erreichbar wäre. Eine Mietzinsreduktion würde in ihrem Fall in Frage kommen. Der Umfang wäre aber ziemlich gering, denn die Reduktion dürfte nur zwischen 10 - 30% liegen. Bei einem Mietzins von CHF 2'000.-- würde es nur gerade eine Reduktion von CHF 100 - 300.-- geben. Und dieser Betrag ist wohl keinen Streit mit der Hausverwaltung wert. |