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Wortlaut im Arbeitszeugnis
Frage: Nach meiner Kündigung erhielt ich ein Arbeitszeugnis. Meine Qualifikations­gespräche in den letzten 5 Jahren verliefen alle sehr gut und dies wurde auch schriftlich festgehalten. In meinem Arbeitszeugnis steht nun aber, dass ich „zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet hätte. Habe ich keinen Anspruch auf die Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“?


N. S., St. Gallen
  

Antwort: Darüber, ob die Formulierung „zur vollsten Zufriedenheit“ korrekt ist, scheiden sich die Geister. Eine Steigerungsform von „voll“ ist nämlich grammatikalisch und logisch unkorrekt. Ein Glas Wasser kann auch nicht mehr als nur „voll“ sein. Deshalb wollen viele Personalfachleute keine grammatikalisch falschen Zeugnisse ausstellen. Heute wird denn auch weitgehend kein Unterschied zwischen den beiden Formulierungen gesehen. Einen Anspruch auf die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung haben Sie demnach nicht.

 
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