Frage: Letzte Woche ist es bei uns in der Firma morgens um 9 Uhr zu einem totalen Ausfall des gesamten IT-Systems gekommen. Da ich ausschliesslich am Computer arbeite und aufgrund des Ausfalls bis zum Mittag kaum etwas erledigen konnte, schickte mich mein Chef am Nachmittag nach Hause. Unser IT-Spezialist meinte, es könne länger dauern, bis das System wieder funktionstüchtig sei. Nun hat die Geschäftsleitung beschlossen, dass ich diesen so genannt „freien“ Nachmittag nachholen müsse. Darf sie dies tatsächlich von mir verlangen?
Jonathan R., Luzern
Antwort: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Gewährleistung der betrieblichen und technischen Voraussetzungen für ein produktives Arbeiten verantwortlich. Er hat darum bemüht zu sein, dass seine Arbeitnehmer ihre Arbeit uneingeschränkt von technischen oder betrieblichen Hindernissen ausüben können. Daher trägt er auch die Konsequenzen von Betriebsstörungen wie die von Ihnen beschriebene und darf Ihnen folglich weder den Lohn kürzen noch Sie zum nachholen der verlorenen Stunden verpflichten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitangestellte. Hat Ihr Chef also damals beschlossen, Sie am Nachmittag freizustellen, so kann er nicht im Nachhinein von Ihnen verlangen, dass Sie die dadurch „verlorene“ Arbeitszeit nachholen. |