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Wieso ist die Schweiz vom EBR betroffen?
Bis zum 31. Dezember 2000 war die Schweiz von EU - Richtlinien de iure nicht direkt betroffen. De facto war und ist die Schweiz durch ihre internationalen Verknüpfungen derart mit Europa verbunden, dass ein Anlehnen an diesen Richtlinien ein faktisches Gebot ist.

Durch die Ablehnung des EWR-Beitrittes 1992 wurden jedoch in der Schweiz etliche Gesetze um- oder neugeschrieben (swiss-lex). In Zusammenhang mit Betriebsräten ist demnach die Einführung des Bundesgesetzes über die Mitwirkung (MitwG) von Bedeutung. Eine Besserstellung der betrieblichen Mitwirkung wird in der Schweiz jedoch immer noch durch die Einführung eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) erreicht. Insbesondere der GAV in der Maschinenindustrie (GAV) hat dabei Vorbildcharakter.

Frühestens ab dem 1. Januar 2001 (oder wenn die EU die Bilateralen Verträge ratifiziert hat), gelten die EU-Richtlinien betr. des EBR auch direkt die Schweiz. Dadurch können die schweizerischen BetriebsvertreterInnen auch aktiver in die Mitgestaltung eingreifen. Durch ihre Erfahrungen mit der eidgenössischen Sozialpartnerschaft können sie auf viele Erfahrungen aufbauen, welche die Diskussion des EBR weiterbringen kann und muss.


Pierre Serge Heger, Rechtsanwalt - Angestellte Schweiz Rechtsberater für Romandie - avocat@heger.ch


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