Gesamtarbeitsverträge (GAV) schreiben in der Regel eine Friedenspflicht fest. Diese gilt für die Laufzeit des GAV und während den Verhandlungen.
Keine Kampfmassnahmen
Die Friedenspflicht verpflichtet die Vertragsparteien (auf Seite Arbeitnehmende und Arbeitgeber) den Arbeitsfrieden zu wahren. Dies heisst: Es dürfen bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten keine Kampfmassnahmen ergriffen werden. Insbesondere ist auf Streik zu verzichten.
Konflikte in Verhandlungen und Schiedsverfahren lösen
Die Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind auf andere Weise beizulegen. GAV sehen hierfür meist Regelungen vor, z.B. Verhandlungen und/oder Schiedsgerichtsverfahren.